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Satzung

des Schwimm - Sport - Verein Freiburg e.V. (SSVF)

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Schwimm-Sport-Verein Freiburg e.V."

abgekürzt "SSVF".

Sitz des Vereins ist Freiburg.

Der Verein ist im Vereinsregister des AG Freiburg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege der Leibeserziehung auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.

Der Verein fördert den Leistungssport insbesondere in den Sportarten

Schwimmen, Wasserball, Springen
Tauchen, Flossenschwimmen, Tischtennis
und Triathlon;

Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport;
Der Verein sieht eine wichtige Aufgabe in der Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit, der Jugenderholung, der Freizeitpflege der Jugend und internationaler Begegnungen.

Der Vereinszweck wird erreicht durch:

das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Zur besseren Verwirklichung seiner Ziele strebt der Verein die Mitgliedschaft in zweckverwandten Organisationen des Deutschen Sportbundes an.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Organisationen gem. Absatz 1 als verbindlich an.

Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Organisationen gemäß Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Organisationen gemäß Absatz (1).

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Zur Ernennung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte der anderen Mitglieder, sind aber beitragsfrei.
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten und besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten.

Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Aushändigung des Mitgliedsausweises beginnt die Mitgliedschaft.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Aufnahmeantrag gilt als abgelehnt, wenn der Antragsteller binnen 3 Monaten nach Einreichung seines Antrages keinen Mitgliedsausweis erhalten hat.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand
c) Ausschluss aus dem Verein kraft Beschluss des Hauptausschusses
d) durch Tod
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12 eines Jahres mit Einhaltung einer jeweils dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen gemäß § 9 der Satzung in Verzug ist.

Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
Ein Ausschluss kraft Beschlusses des Hauptausschusses kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des SSVF zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
Der Hauptausschuss entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
Der Beschluss des Hauptausschusses ist dem Mitglied schriftlich samt Grün den mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wo chen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu rich ten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beitragsleistungen und -Pflichten

Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
Die Höhe der Beträge gemäß Absatz (1) werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie werden jährlich an den Lebenshaltungskostenindex (Oktober-Index) angepasst.
Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind am 1. Januar eines Jahres fällig und unaufgefordert zu begleichen. Sonderbeiträge oder Beitragsänderungen werden spätestens einen Monat nach Festsetzung des Beitrages durch die Mitgliederversammlung fällig.
Im Fall nachgewiesener besonderer persönlicher Härten (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Bedürftigkeit u. Ä.) kann der Vorstand Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesens des Vereins zu regeln.

D. Die Organe des Vereins

§ 9 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Hauptausschuss
d) der Ehrenrat. Der Ehrenrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. In wichtigen Vereinsfragen und bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereines soll er als Vermittler angerufen werden.
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung im Vereinsheft und durch Aushang im Schaukasten ein. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist mitzuteilen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) enthält stets folgende Punkte:

Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter
Bericht der Rechnungsprüfer
Aussprache über diese Berichte
Wahl der Rechnungsprüfer
Bekanntgabe des Haushaltsplanes
Genehmigung von Rechtgeschäften, die für sich allein Verpflichtungen des Vereins von mehr als dem eineinhalbfachen Beitragsaufkommen des vergangenen Geschäftsjahres nach sich ziehen.
Jedes zweite Jahr ist in der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorstandes vorzunehmen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz (2) gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Stimmrecht hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, ausgenommen in vermögensrechtlichen Fragen. In vermögensrechtlichen Fragen sind nur volljährige Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur von Anwesenden und nur persönlich ausgeübt werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
Wahl der Kassenprüfer;
Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
dem Präsidenten
dem stellvertretenden Präsidenten (geschäftsführender Vorstand für Verwaltung und Liegenschaften)
dem Vorstand für den Sportbereich
dem Vorstand für Verwaltung und Organisation
dem Vorstand für Finanzen und Rechnungswesen
dem Schriftführer (ohne Stimmrecht)
Personalunion ist unzulässig.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Seine Wahl erfolgt geheim, falls ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand für Finanzen und Rechnungswesen verwaltet die Kasse sowie das sonstige Vermögen des Vereines und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

§ 14 Vorstand gem. § 26 BGB

Der Präsident und der stellvertretende Präsident (geschäftsführender Vorstand für Verwaltung und Liegenschaften) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung

Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung – bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Alle Beschlüsse der Organe sind vom schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

E. Vereinsjugend

§ 16 Die Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung und darf der Vorgaben nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der Satzung.
Der/die Vereinsjugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter/in sind Mitglieder des Hauptausschusses.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

Jugendordnung

Grundlage
Die Jugendordnung ist eine Arbeitsgrundlage für alle Mitglieder des SSV-Freiburg bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie deren berufene Vertreter der verschiedenen Gruppierungen und Abteilungen
Ziele
Die Jugendarbeit des SSV-Freiburg bietet den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung an. Sie soll die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen fördern.
Sie soll den Gemeinschaftssinn sowie die internationale und nationale Verständigung pflegen.
Aufgaben
Planung, Organisation und Durchführung von Freizeitveranstaltungen
Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nichtorganisierte Jugendliche (z.B.: offene Jugendwerbetage, Spielfeste)
Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
Kontakte zu anderen Jugendorganisationen
Kontakte zu den verschiedenen Ausbildern
Jugendausschuss (JA)
Der Jugendausschuss besteht aus einem Jugendwart/ einer Jugendwartin und je einem/einer jugendlichen Vertreterin folgender Gruppierungen:
Wettkampfmannschaft
Junghechte
Fördergruppe
Haie
Flossenschwimmen
Tauchen
Wasserball
Tischtennis
Der Jugendwart/die Jugendwartin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach außen. Er/Sie ist Vorsitzender/Vorsitzende des JA und stimmberechtigtes Mitglied im Hauptausschuss des Vereins.
Der JA erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinsatzung und der Jugendordnung.
Der JA ist für seine Beschlüsse dem Vereinsvorstand verantwortlich.
Die Sitzungen des JA finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des JA ist vom Vorsitzenden binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen. Der JA ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendkasse zufließenden Mittel.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 18 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung

 

§ 19 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 20 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für die bei Veranstaltungswettbewerben und Übungstagen entstandenen Unfälle, Diebstähle oder Beschädigungen nur im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Sportunfall- oder Haftpflichtversicherungen.
Schuldhafte Beschädigungen von Vereinseigentum machen schadensersatzpflichtig.

G. Schlussbestimmungen

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Auflösung, Änderung des Vereinsnamens bedarf einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Andere Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern nach Ankündigung in der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung.
Wird die Auflösung beschlossen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Badischen Schwimm-Verband e.V. (BSV) zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (für Jugendarbeit im Bezirk Oberrhein des BSV) zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.04.2009 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 

Freiburg, den 22. April 2009

Unterschriften:

1. Stefan Ohletz
Präsident
2. Dr. Michael Börner
Geschäftsführender Vorstand


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